Die Städte und Gemeinden haben mit dem Versand der Grundsteuerbescheide begonnen. Dieser basiert erstmals auf dem neuen Landesgrundsteuergesetz (LGrStG), mit dem die Erhebung der Grundsteuer neu geregelt wurde. Die Neuregelung führt aufgrund einer anderen Bewertungsgrundlage häufig zu Veränderungen bei den zu zahlenden Beträgen.
Kontakt Finanzamt Calw:
Hotline: 07051 587800
Montag-Freitag 9-12 Uhr sowie Montag, Dienstag und Donnerstag 13-15:30 Uhr.
Alternativ über das Kontaktformular im Internet oder schriftlich.
Kontakt Finanzamt Pforzheim:
07231 1833999 für die Außenstelle in Neuenbürg (Aktenzeichen beginnt mit 49/)
07231 1835999 für das Finanzamt Pforzheim (Aktenzeichen beginnt mit 41/)
Alternativ über das Kontaktformular im Internet oder schriftlich.
Wir haben Ihnen einige aktuelle Informationen zusammengefasst:
Sobald Sie Ihren Grundsteuerbescheid erhalten, sollten Sie diesen überprüfen. Stimmen die Angaben zum Objekt? Wurden die Angaben aus dem vorangegangenen Grundsteuerwert- und Messbescheid richtig übernommen? Wurde der korrekte Hebesatz angewendet?
Bei Fehlern:
Wenn hier Fehler vorliegen, kann innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid bei der Gemeinde, die den Bescheid erlassen hat, erhoben werden. Dieser entbindet jedoch nicht von der Zahlungsverpflichtung der Grundsteuer (Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung).
Wichtig: Die vorangegangenen Grundsteuerwert- und Messbescheide des Finanzamtes bilden die Grundlage für den Grundsteuerbescheid. Die Kommunen sind an diese Daten gebunden – auch dann, wenn Einspruch gegen den Grund-steuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde. Bei erfolgreichem Einspruch wird in der Folge der Grundsteuerbescheid von Amts wegen geändert.
Die Hebesätze wurden durch die jeweiligen Gemeinderäte der Kommunen beschlossen. Fragen zum Hebesatz oder zur Zahlung der Grundsteuer richten Sie direkt an Ihre Stadt oder Gemeinde.
Fragen oder Einwendungen zur Grundstücksgröße, zu den Miteigentumsanteilen oder zu den Eigentumsverhältnissen können an das Finanzamt gerichtet werden.
Bei Fragen zu den Bodenrichtwerten ist der Gutachterausschuss zuständig. Die Bodenrichtwerte und Grundstücksgrößen sind über das Portal BORIS-BW einsehbar.
Wichtig: Gegen den Bodenrichtwert kann weder Einspruch beim Finanzamt, noch formal Widerspruch bei der Kommune oder dem Gutachterausschuss eingelegt werden.
Bei Fragen zum Bodenrichtwert können Sie sich unter Angabe von Flurstück, Gemarkung und Telefonnummer per E-Mail an info@gutachterausschuss-calw.de wenden oder ggf. telefonisch unter 07051 167-411.
Ein nachträglicher Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid des Finanzamts setzt laut Landesgrundsteuergesetz ein qualifiziertes Gutachten voraus. Dieses müssen Eigentümerinnen und Eigentümer selbst zahlen und einreichen. Ein solches Gutachten kann vom Gutachterausschuss sowie den in § 38 Absatz 4 Satz 3 Landesgrundsteuergesetz genannten Personen ausgestellt werden. Das Gutachten muss einen um mehr als 30 Prozent geringeren tatsächlichen Wert des Grund und Bodens nachweisen.
Bei Fragen zum Bodenwertgutachten sowie zu den Antragsunterlagen können Sie sich per E-Mail an info@gutachterausschuss-calw.de wenden oder ggf. telefonisch unter 07051 167-411.
Laut den Finanzämtern Baden-Württemberg gibt es eine Sonderregelung. Demnach werden Gutachten, die bis zum 30. Juni 2025 beauftragt werden, rückwirkend zum 1. Januar 2025 berücksichtigt - unabhängig davon, wann der Antrag beim Finanzamt gestellt oder das Gutachten eingereicht wird.
Wenn beim Finanzamt bereits Einspruch gegen den Grundsteuerwert/Grundststeuermessbescheid eingelegt wurde, ist kein weiterer Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid erforderlich. Der Einspruch entbindet jedoch nicht von der Zahlungsverpflichtung der Grundsteuer. Die Bearbeitung der Einsprüche bei den Finanzämtern dauert noch an. Insbesondere Einsprüche, die sich gegen die Verfassungsmäßigkeit des neuen Landesgrundsteuergesetztes richten, ruhen, bis die anhängigen Gerichtsverfahren entschieden sind. Das Finanzamt bittet daher, zum jetzigen Zeitpunkt von Rückfragen abzusehen.
Bei Fragen zum Einspruch gegen den Grundsteuerwert/ Grundsteuermess-bescheid wenden Sie sich direkt an Ihr zuständiges Finanzamt.
Bei Fragen zum Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid wenden Sie sich direkt an Ihre Stadt oder Gemeinde.