Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Willkommen im FAQ-Bereich unserer Homepage, wo Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zum Gutachterausschuss und dessen Dienstleistungen sortiert von A - Z finden.

Bodenrichtwerte

Was sind Bodenrichtwerte?

Die Bodenrichtwerte und die Definition der Bodenrichtwertzonen ergeben sich einerseits aus dem Baugesetzbuch (BauGB), sowie andererseits aus der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten (Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV). Maßgeblich sind § 196 BauGB und § 15 ImmoWertV. Beide sind annähernd inhaltsgleich und besagen im Wesentlichen folgendes:

  1. Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken, für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Fläche eines Grundstückes mit definiertem Grundstückszustand (Richtwertgrundstück). Lagebedingte Wertunterschiede einzelner Grundstücke innerhalb der Zone können bis zu 30 Prozent betragen.
  2. Abweichungen des einzelnen Grundstückes vom zonalen Richtwertgrundstück in den wertbestimmenden Eigenschaften, wie Entwicklungs- und Erschließungszustand, Lage, Art und Maß der baulichen Nutzung, Grundstücksgröße und -zuschnitt, Bodenbeschaffenheit, Neigung, Preisentwicklung seit Stichtag der Bodenrichtwertermittlung usw. bewirken in der Regel entsprechende Abweichungen seines Verkehrswertes vom Bodenrichtwert. Der Bodenrichtwert ist daher ggf. durch entsprechende Zu- und/oder Abschläge an die Verhältnisse des Bewertungsgrundstücks wertmäßig anzupassen.
  3. Einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile mit einer vom Bodenrichtwertgrundstück abweichenden Art der Nutzung oder Qualität, wie zum Beispiel Grünflächen, Waldflächen, Wasserflächen, Verkehrsflächen und Gemeinbedarfsflächen, können Bestandteil der Bodenrichtwertzone sein; der dort angegebene Bodenrichtwert gilt nicht für diese Grundstücke.
  4. Für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile sind keine Bodenrichtwertzonen zu bilden.
  5. Ansprüche gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, den Baugenehmigungs- oder den Landwirtschaftsbehörden können weder aus den Bodenrichtwerten noch aus den sie beschreibenden Attributen oder aus den Zonenabgrenzungen abgeleitet werden.
  6. Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung.

Wie kann ich den aktuellen Bodenrichtwert für ein Grundstück erfahren?

Die Bodenrichtwertkarten bzw. den konkreten Bodenrichtwert für ein Grundstück können Sie bequem über das Bodenrichtwertinformationssystem Baden-Württemberg (BORIS-BW) abrufen. Sie benötigen hierfür entweder die Adresse des Grundstücks oder den Gemarkungsnamen und die Flurstücksnummer. Alternativ können Sie auch über eine interaktive Karte navigieren.

Wie kann ich den Bodenrichtwert zu einem früheren Stichtag erfahren?

In BORIS-BW sind für das Geschäftsgebiet des Gemeinsamen Gutachterausschusses Bodenrichtwerte ab dem 01.01.2022 online abrufbar. Bodenrichtwerte zum Stichtag 31.12.2020 sind auf unserer Homepage veröffentlicht und als PDF-Datei verfügbar. Ältere Bodenrichtwerte, Stichtag 31.12.2018 oder früher, liegen der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses nicht vor. Bitte fragen Sie diese im Bedarfsfall direkt bei der jeweiligen Gemeinde an.

Gutachten

Wann benötige ich ein Gutachten?

Die Erstattung von Verkehrswertgutachten gehört zu den Hauptaufgaben des Gutachterausschusses. Anlässe können beispielsweise der Kauf oder Verkauf einer Immobilie, Ehescheidung (Berechnung des Zugewinnausgleichs), Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften oder die Bewertung aus steuerlichen Gründen (Entnahme von Betriebsvermögen, Bilanzierung zum Marktwert) sein.

Ein Verkauf der zu bewertenden Immobilie muss dabei nicht unmittelbar erfolgen. Aufgrund seiner umfangreichen Marktkenntnisse ist der Gutachterausschuss in der Lage die Marktmechanismen zu simulieren und den Verkehrswert gem. § 194 BauGB – auch als Marktwert, gemeiner Wert, market value oder fair value bezeichnet – zu ermitteln.

Wie lange dauert es, ein Gutachten zu erhalten?

Die Dauer bis zur Erstellung eines Gutachtens kann je nach Größe und Art der Immobilie sowie dem Umfang und der Komplexität des Gutachtens variieren. Im Allgemeinen dauert es einige Wochen bis mehrere Monate.

Was kostet ein Gutachten?

Die Gebühren werden grundsätzlich nach dem Verkehrswert der Grundstücke erhoben, wobei die Berücksichtigung von Rechten - beispielsweise Wohnungsrecht, Nießbrauch, Geh- und Fahrrechten, Leitungsrechten - zu Zuschlägen führt. Maßgeblich für die Höhe der Gebühr ist die jeweils gültige „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gemeinsamen Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle“.

Wer erstellt das Gutachten?

Bei der Erstattung von Gutachten wird der Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Gutachtern tätig. Hierzu wird das Gutachten durch einen sach- und fachkundigen Sachverständigen der Geschäftsstelle erstellt. Mit einbezogen wird grundsätzlich ein weiterer ehrenamtlicher Gutachter aus dem jeweiligen Gemeindegebiet. Das Gutachten wird in einer Sitzung des Gutachterausschusses oder im Umlaufverfahren beraten und beschlossen.

Wie kann ich ein Gutachten beantragen?

Der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens ist bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses einzureichen. Das Antragsformular kann in unserem Downloadbereich heruntergeladen werden. Antragsberechtigt sind grundsätzlich Gerichte und Behörden sowie Eigentümer, ihnen gleichstehende Berechtigte, Inhaber anderer Rechte am Grundstück und Pflichtteilsberechtigte, für deren Pflichtteil der Wert des Grundstücks von Bedeutung ist.

Wie werden Datenschutz und Datensicherheit bei der Erstattung von Gutachten gewährleistet?

Der Gutachterausschuss nimmt den Datenschutz und die Datensicherheit sehr ernst und folgt den geltenden Datenschutzgesetzen. Alle personen- und objektbezogenen Daten werden vertraulich behandelt und sicher aufbewahrt. Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle sowie die Gutachter sind zur Verschwiegenheit gesetzlich verpflichtet.

Kann ich ein Gutachten einsehen, wenn ich nicht der Antragsteller bin?

In der Regel kann das Gutachten nur von dem Antragsteller oder dessen Beauftragtem eingesehen werden. In bestimmten Fällen, z.B. im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, kann es jedoch auch anderen Parteien zugänglich gemacht werden.

Gutachterausschuss allgemein

Wer oder was ist der Gutachterausschuss?

Der Gutachterausschuss ist ein Gremium von in der Ermittlung von Grundstückswerten sachkundigen und erfahrenen Personen. Die Einrichtung eines Gutachterausschusses ist gesetzlich geregelt und zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage bilden die §§ 192 und 193 BauGB, sowie die Gutachterausschussverordnung Baden-Württemberg. Zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient sich der Gutachterausschuss einer Geschäftsstelle.

Was sind die Aufgaben des Gutachterausschusses?

Die Aufgaben des Gutachterausschusses sind vielfältig, lassen sich jedoch in drei Aufgabenblöcken zusammenfassen:

  1. Der Gutachterausschuss erstattet Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken, welche innerhalb seines Zuständigkeitsgebietes liegen, entsprechend den Vorgaben des § 193 Abs. 1 BauGB.
  2. Der Gutachterausschuss führt eine Kaufpreissammlung, wertet sie aus und ermittelt Bodenrichtwerte. Die Bodenrichtwerte sind mindestens auf den Beginn eines jeden ungeraden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres zu ermitteln und zu veröffentlichen.
  3. Ferner ermittelt der Gutachterausschuss die sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten. Hierzu zählen insbesondere Kapitalisierungszinssätze, mit denen die Verkehrswerte von Grundstücken im Durchschnitt marktüblich verzinst werden (Liegenschaftszinssätze), Faktoren zur Anpassung der Sachwerte an die jeweilige Lage auf dem Grundstücksmarkt (Sachwertfaktoren), Umrechnungskoeffizienten für das Wertverhältnis von sonst gleichartigen Grundstücken sowie Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke, insbesondere bezogen auf den nachhaltig erzielbaren jährlichen Ertrag (Ertragsfaktor).

Wie kann ich den Gutachterausschuss erreichen?

Der Gutachterausschuss ist telefonisch unter 07051 – 167411 und per E-Mail unter info@gutachterausschuss-calw.de erreichbar. Die Geschäftsstelle befindet sich im 1. Obergeschoss des Gebäudes Marktplatz 16 in 75365 Calw.

Grundstücksmarktberichte

Gibt es einen Grundstücksmarktbericht?

Derzeit gibt es noch keinen Grundstücksmarktbericht. Der Gemeinsame Gutachterausschuss bei der Stadt Calw hat seine Arbeit jedoch erst mit Beginn des Jahres 2021 aufgenommen. Aktuell erfassen wir sämtliche Kaufverträge und werten diese aus. Sobald wir ausreichend Marktdaten zur Verfügung haben, werden wir einen ersten Grundstücksmarktbericht erstellen - voraussichtlich im Frühjahr 2024.

Gibt es örtliche Fachinformationen für Gutachter bzw. Sachverständige?

Ja, die Geschäftsstelle hat örtliche Fachinformationen bzw. Modellparameter zusammengetragen und wertet die vorliegenden Kaufverträge auf dieser Basis aus. Im Zuge der Auswertung muss sich jedoch zeigen, ob diese sach- und marktgerecht sind. Aus diesem Grund sind diese noch nicht veröffentlicht, werden jedoch spätestens mit dem Grundstücksmarktbericht zur Verfügung gestellt.

Kaufpreissammlung

Wer kann eine Auskunft aus der Kaufpreissammlung beantragen?

Die Kaufpreissammlung der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte ist nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Auskünfte aus der Kaufpreissammlung werden deshalb grundsätzlich nur an Personen erteilt, die ein berechtigtes Interesse haben und eine sachgerechte Verwendung der Daten gewährleistet ist.

Gemäß § 13 der Verordnung der Landesregierung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch ist vom Vorliegen eines berechtigten Interesses und der sachgerechten Verwendung der Daten regelmäßig auszugehen, wenn die Auskunft von einer mit der Wertermittlung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten befassten Behörde oder von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für eine Wertermittlung beantragt wird. Mit den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind die nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Gutachter und Sachverständigen gleichgestellt.

Was kostet eine Auskunft aus der Kaufpreissammlung?

Eine Auskunft aus der Kaufpreissammlung ist gem. § 3 Abs. 10 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gemeinsamen Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle gebührenpflichtig. Hiernach beträgt die Gebühr 100,00 € bis inklusive 5 Vergleichswerte zzgl. 10,00 € je zusätzlichem Vergleichswert. Für Sonderauswertungen werden Gebühren analog JVEG erhoben, mindestens jedoch 150,00 €.

Wie kann ich eine Auskunft beantragen?

Der Antrag auf Auskunft aus der Kaufpreissammlung ist bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses einzureichen. Das Antragsformular kann in unserem Downloadbereich heruntergeladen werden.

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