Bodenrichtwerte

Die Bodenrichtwerte werden durch den Gemeinsamen Gutachterausschuss bei der Stadt Calw grundsätzlich im Rhythmus von zwei Jahren aus dem Grundstücksmarkt abgeleitet und veröffentlicht. Stichtag ist regelmäßig der 1. Januar eines ungeraden Kalenderjahres.

Für die Grundsteuer werden ebenfalls Bodenrichtwerte abgeleitet und veröffentlicht. Hierbei hat der Gutachterausschuss auf den sogenannten Hauptfeststellungszeitpunkt abzustellen. Dies war zuletzt der 01.01.2022. Die Feststellung des Grundsteuerwerts erfolgt alle sieben Jahre. Die nächste Hauptfeststellung wird demnach auf den 01.01.2029 erfolgen.

Nachstehend stellen wir Ihnen die Bodenrichtwertkarten ab dem 01.01.2022 zum Download zur Verfügung. Alternativ können Sie auf die Bodenrichtwertkarten auch über das Portal BORIS-BW zugreifen.

Hinweis:

Ältere Bodenrichtwertkarten (Stichtag 31.12.2020 bzw. 01.01.2021 oder früher) erhalten Sie bei den jeweiligen Gemeinden.

Korrektur der Bodenrichtwertkarten

Die zum 01.01.2022 beschlossenen Bodenrichtwerte für die Grundsteuerreform haben in der Praxis zu vielen Problemen und teilweise zu nicht korrekten Grundsteuerwerten geführt. Auch hatten die Finanzämter vor allem im Außenbereich die Schwierigkeit, die richtige Bodenrichtwertzone zu wählen. Als Gutachterausschuss haben wir uns den Problemen angenommen und nach Lösungen gesucht. Das Ergebnis ist u.a. die "Schömberger Erklärung" vom 13.06.2023 zur rückwirkenden Korrektur der Bodenrichtwertkarten zum Stichtag 01.01.2022 sowie die Einführung von örtlichen Fachinformationen und neuen Bodenrichtwertzonen.


Möglicherweise ist auch Ihr Grundstück von diesen Änderungen betroffen. Sollte dies der Fall sein, so müssen Sie nach derzeitigem Informationsstand nichts weiter unternehmen. Das zuständige Finanzamt arbeitet aktuell an einer technischen Lösung, so dass bereits ergangene Bescheide automatisch geändert werden. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat uns gegenüber bestätigt, dass die am 13.06.2023 vom Gutachterausschuss beschlossenen Änderungen / Korrekturen akzeptiert werden.


Die ursprünglichen (fehlerhaften) Bodenrichtwertkarten sind durch den Zusatz "- alt" gekennzeichnet. Die neuen (berichtigten) Bodenrichtwertkarten sind durch den Zusatz "-korrigiert" gekennzeichnet. Somit sollte ein grundstücksbezogener Vergleich möglich sein. Sollten Sie Zweifel darüber haben, ob Ihr Grundstück von einer Änderung betroffen ist, so dürfen Sie sich gerne auch telefonisch unter 07051 - 167411 oder per E-Mail an info@gutachterausschuss-calw.de an uns wenden.


Alternativ und bequemer können Sie im städtebaulichen Portal von BORIS-BW die Änderungen online leicht nachvollziehen. Wir haben hierzu einen ausführlichen Leitfaden erstellt.

BORIS-BW

Die Bodenrichtwertkarten bzw. den konkreten Bodenrichtwert für ein Grundstück können Sie bequem über das Bodenrichtwertinformationssystem Baden-Württemberg (BORIS-BW) abrufen.

Die Daten für die Ermittlung des Grundsteuerwerts für die Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) stehen innerhalb einer speziellen Anwendung in BORIS-BW zur Verfügung. Für diese Grundstücke ist nicht der veröffentlichte Bodenrichtwert maßgeblich, sondern die sogenannte Ertragsmesszahl.

Ob Ihr Grundstück nach Grundsteuer A veranlagt wird, erkennen Sie am Aktenzeichen des Finanzamts. Haben Sie dort im dritten Ziffernblock die Zahl 7 stehen, wird Ihr Grundstück nach Grundsteuer A veranlagt. Beispiel: xx/xxx/7/xxxxx/xxxx/x

Die Daten für die Ermittlung des Grundsteuerwerts für die Grundsteuer B (bebaubare und bebaute Grundstücke) stehen innerhalb einer speziellen Anwendung in BORIS-BW zur Verfügung.

Was sind Bodenrichtwerte?

Die Bodenrichtwerte und die Definition der Bodenrichtwertzonen ergibt sich einerseits aus dem Baugesetzbuch (BauGB) sowie andererseits aus der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten (Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV). Maßgeblich sind § 196 BauGB und § 15 ImmoWertV. Beide sind annähernd inhaltsgleich und besagen im Wesentlichen folgendes:

  1. Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken, für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Fläche eines Grundstückes mit definiertem Grundstückszustand (Richtwertgrundstück). Lagebedingte Wertunterschiede einzelner Grundstücke innerhalb der Zone können bis zu 30 Prozent betragen.
  2. Abweichungen des einzelnen Grundstückes vom zonalen Richtwertgrundstück in den wertbestimmenden Eigenschaften, wie Entwicklungs- und Erschließungszustand, Lage, Art und Maß der baulichen Nutzung, Grundstücksgröße und -zuschnitt, Bodenbeschaffenheit, Neigung, Preisentwicklung seit Stichtag der Bodenrichtwertermittlung usw. bewirken in der Regel entsprechende Abweichungen seines Verkehrswertes vom Bodenrichtwert. Der Bodenrichtwert ist daher ggf. durch entsprechende Zu- und/oder Abschläge an die Verhältnisse des Bewertungsgrundstücks wertmäßig anzupassen.
  3. Einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile mit einer vom Bodenrichtwertgrundstück abweichenden Art der Nutzung oder Qualität, wie zum Beispiel Grünflächen, Waldflächen, Wasserflächen, Verkehrsflächen und Gemeinbedarfsflächen, können Bestandteil der Bodenrichtwertzone sein; der dort angegebene Bodenrichtwert gilt nicht für diese Grundstücke.
  4. Für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile sind keine Bodenrichtwertzonen zu bilden.
  5. Ansprüche gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, den Baugenehmigungs- oder den Landwirtschaftsbehörden können weder aus den Bodenrichtwerten noch aus den sie beschreibenden Attributen oder aus den Zonenabgrenzungen abgeleitet werden. 
  6. Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung.
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