Bodenrichtwerte sind nach § 196 Abs. 1 Satz 3 BauGB durchschnittliche stichtagsbezogene Lagewerte des Bodens für „nach Art und Maß der Nutzung weitgehend“ übereinstimmende Gebiete (Bodenrichtwertzonen). Für einzelne Grundstücke oder einzelne Grundstücksteile werden keine Bodenrichtwerte ermittelt.
Das bedeutet im Umkehrschluss, dass innerhalb einer Bodenrichtwertzone auch Grundstücke liegen können, die beispielsweise aufgrund ihrer Größe, ihres Zuschnitts oder hinsichtlich ihrer baulichen Ausnutzung, nicht mit dem Bodenrichtwertgrundstück hinreichend übereinstimmen. Diese Fälle nimmt der Gesetzgeber bei der anstehenden Grundsteuerreform bewusst in Kauf und sind vom Steuerpflichtigen grundsätzlich hinzunehmen. Allerdings ermöglicht § 38 Abs. 4 LGrStG den Nachweis eines niederen tatsächlichen Wertes, sofern der tatsächliche Wert um mehr als 30 Prozent abweicht.
Konkret heißt es dort: „Ein anderer Wert des Grundstücks kann auf Antrag angesetzt werden, wenn der durch ein qualifiziertes Gutachten nachgewiesene tatsächliche Wert des Grund und Bodens zum Zeitpunkt der Hauptfeststellung mehr als 30 Prozent von dem Wert nach Absatz 1 oder 3 abweicht. Qualifiziert ist ein Gutachten, wenn dieses durch den zuständigen Gutachterausschuss im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grund und Boden bestellt oder zertifiziert worden sind, erstellt worden ist.“
Der gemeinsame Gutachterausschuss bei der Stadt Calw bietet ein solches Bodenwertgutachten an.