Die Finanzämter haben damit begonnen die ersten Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide zu versenden. Aufgrund dieser Bescheide wird noch keine Zahlungspflicht ausgelöst. Diese entsteht erst dann, wenn die jeweilige Gemeinde einen neuen Grundsteuerbescheid erlässt. Dies wird voraussichtlich erst im Herbst 2024 der Fall sein, da der jeweilige Gemeinderat den entsprechenden Hebesatz für die Grundsteuer B noch beschließen muss. Der Betrag des Grundsteuermessbescheids wird mit dem Hebesatz multipliziert, so dass sich erst hieraus der zu zahlende Grundsteuerbetrag ergibt. 

Beispielberechnung:

Grundstückseigentümerin S hat ein Einfamilienhaus auf einem 400 Quadratmeter großen Grundstück. Der Bodenrichtwert beträgt zum 1. Januar 2022 250 Euro pro Quadratmeter. Der neue Hebesatz der Gemeinde G, in der sich das Grundstück befindet, soll für die neue Grundsteuer bei 350 Prozent liegen. S müsste somit für ihr Einfamilienhaus 318,50 Euro Grundsteuer pro Jahr bezahlen (in der Regel in viergleichen Beträgen).

Grundsteuerwert

400 m² x 250 €/m² = 100.000 €

Steuermessbetrag

1,3 ‰ - 30 %-Abschlag (Einfamilienhaus, überwiegend zu Wohnzwecken genutzt) 

= 0,91 ‰ Steuermesszahl neu

100.000 € x 0,91 ‰ = 91,00 €

Grundsteuer

91,00 € x 350 % (Hebesatz der Gemeinde) = 318,50 €

Wichtig in diesem Zusammenhang: 

Nur gegen den Grundsteuerwertbescheid des Finanzamtes kann Einspruch eingelegt werden, nicht gegen den späteren Grundsteuerbescheid der Gemeinde.

Ist der Grundsteuerwertbescheid nicht korrekt, entspricht er also nicht den in der Erklärung abgegebenen Werten oder wurden Korrekturen durch den Gutachterausschuss nicht berücksichtigt, so kann beim Finanzamt nur innerhalb von vier Wochen Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid eingelegt werden. 

Wird die Einspruchsfrist versäumt, so wird der Grundsteuerwertbescheid grundsätzlich rechtskräftig.  

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