Bodenrichtwerte zum 01.01.2022

Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2022

Der Gemeinsame Gutachterausschuss bei der Stadt Calw hat im Zuge der anstehenden Grundsteuerreform für alle im Gutachterausschuss zusammengeschlossenen Gemeinden Bodenrichtwerte zum Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 beschlossen. Die Bodenrichtwertkarten können nachstehend kostenfrei für alle Gemeinden heruntergeladen werden.

BORIS-BW

Die Bodenrichtwertkarten bzw. den konkreten Bodenrichtwert für ein Grundstück können Sie bequem über das Bodenrichtwertinformationssystem Baden-Württemberg (BORIS-BW) abrufen.

Die Daten für die Ermittlung des Grundsteuerwerts für die Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) stehen innerhalb einer speziellen Anwendung in BORIS-BW zur Verfügung. Für diese Grundstücke ist nicht der veröffentlichte Bodenrichtwert maßgeblich, sondern die sogenannte Ertragsmesszahl.

Ob Ihr Grundstück nach Grundsteuer A veranlagt wird, erkennen Sie am Aktenzeichen des Finanzamts. Haben Sie dort im dritten Ziffernblock die Zahl 7 stehen, wird Ihr Grundstück nach Grundsteuer A veranlagt. Beispiel: xx/xxx/7/xxxxx/xxxx/x

Die Daten für die Ermittlung des Grundsteuerwerts für die Grundsteuer B (bebaubare und bebaute Grundstücke) stehen innerhalb einer speziellen Anwendung in BORIS-BW zur Verfügung.

Was sind Bodenrichtwerte?

Die Bodenrichtwerte und die Definition der Bodenrichtwertzonen ergibt sich einerseits aus dem Baugesetzbuch (BauGB) sowie andererseits aus der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten (Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV). Maßgeblich sind § 196 BauGB und § 15 ImmoWertV. Beide sind annähernd inhaltsgleich und besagen im Wesentlichen folgendes:

  1. Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken, für die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Fläche eines Grundstückes mit definiertem Grundstückszustand (Richtwertgrundstück). Lagebedingte Wertunterschiede einzelner Grundstücke innerhalb der Zone können bis zu 30 Prozent betragen.
  2. Abweichungen des einzelnen Grundstückes vom zonalen Richtwertgrundstück in den wertbestimmenden Eigenschaften, wie Entwicklungs- und Erschließungszustand, Lage, Art und Maß der baulichen Nutzung, Grundstücksgröße und -zuschnitt, Bodenbeschaffenheit, Neigung, Preisentwicklung seit Stichtag der Bodenrichtwertermittlung usw. bewirken in der Regel entsprechende Abweichungen seines Verkehrswertes vom Bodenrichtwert. Der Bodenrichtwert ist daher ggf. durch entsprechende Zu- und/oder Abschläge an die Verhältnisse des Bewertungsgrundstücks wertmäßig anzupassen.
  3. Einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile mit einer vom Bodenrichtwertgrundstück abweichenden Art der Nutzung oder Qualität, wie zum Beispiel Grünflächen, Waldflächen, Wasserflächen, Verkehrsflächen und Gemeinbedarfsflächen, können Bestandteil der Bodenrichtwertzone sein; der dort angegebene Bodenrichtwert gilt nicht für diese Grundstücke.
  4. Für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile sind keine Bodenrichtwertzonen zu bilden.
  5. Ansprüche gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, den Baugenehmigungs- oder den Landwirtschaftsbehörden können weder aus den Bodenrichtwerten noch aus den sie beschreibenden Attributen oder aus den Zonenabgrenzungen abgeleitet werden. 
  6. Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung.
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